Er sei nur bei der Erstbesprechung dabei gewesen, an der es darum gegangen sei, die Parteien bekannt zu machen, den Vertrag zu unterzeichnen und zu feiern (Vi-act. 16, beklagtische Plädoyernotizen, S. 4 Ziff. 5; Vi-act. 16, Protokoll der Hauptverhandlung, S. 5 unten und S. 6 oben). Diese Ausführungen der Beklagten gingen über das Vorbringen der Klägerin in der Replik hinaus bzw. entgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. KG-act. 7, S. 14 Rz 52) bestritt diese duplicando nicht nur die Behauptungen der Klägerin in der Replik. Die Beklagte machte nämlich neue, konkrete Angaben zur Anwesenheit bzw. Nichtanwesenheit von J.________ an den Vertragsverhandlungen. Es geht nicht an, J.____