__ GmbH gegenüber der E.________ GmbH auf die Darlehensforderungen verzichtet und die Beklagte alle mit dem üblichen Geschäftsgang eines Kosmetikinstituts verbundenen Passiven übernehme (Vi-act. 16, klägerische Plädoyernotizen, S. 8 Ziff. 12.6). Die Beklagte entgegnete duplicando, J.________ sei nie an einer Besprechung zwischen den Parteien anwesend gewesen, an denen Details oder gar Abschlüsse der Gesellschaft besprochen worden seien bzw. wenn es darum gegangen sei, inhaltlich oder vertraglich zu verhandeln. Er sei nur bei der Erstbesprechung dabei gewesen, an der es darum gegangen sei, die Parteien bekannt zu machen, den Vertrag zu unterzeichnen und zu feiern (Vi-act.