Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe nicht ausreichend substanziiert, was der Zeuge J.________ bezüglich der Schuldenfreiheit genau bestätigen könne. Selbst das verspätete Vorbringen der Klägerin, wonach J.________ nicht nur beim Erstkontakt, sondern auch bei den „ersten Besprechungen“ dabei gewesen sei, sei ungenügend substanziiert. Ausserdem fehle J.________ die Zeugenqualität. Die Vorinstanz habe daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung des Zeugen J.________ verzichten dürfen (KG-act. 7, S. 13-15 Rz 46-54).