verzichtet und somit willkürlich gehandelt, da die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erst bei der Beweiswürdigung zu prüfen sei. Ausserdem habe die Klägerin nicht verspätet konkretisiert, J.________ sei nicht nur beim Erstkontakt, sondern auch bei den ersten Besprechungen anwesend gewesen (KG-act. 1, S. 8-14 Ziff. 6-23).