den vorvertraglichen Verhandlungen hinsichtlich der Schuldenfreiheit vereinbart hätten. In antizipierter Beweiswürdigung habe die Vorinstanz zu Unrecht nur auf die von der Klägerin bestrittenen Behauptungen der Beklagten abgestellt, ohne J.________ als Zeuge zu befragen, womit sie Art. 152 und 157 ZPO sowie Art. 8 ZGB verletzt habe. Die Vorinstanz habe bezüglich der Glaubwürdigkeit des Zeugen J.________ ohne weitere Prüfung die beklagtische Argumentation übernommen, auf die Befragung von J.________ verzichtet und somit willkürlich gehandelt, da die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erst bei der Beweiswürdigung zu prüfen sei.