Daher könne auf die Einvernahme des Zeugen J.________ verzichtet werden (angef. Urteil, E. 2.2 f. S. 5 f. mit Hinweis auf E. 5.1 f. und E. 4.3 S. 10). a) Die Klägerin bringt vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren J.________ als Zeugen offeriert (und die Beweisaussagen der Parteien beantragt, vgl. E. 3c hinten), um den Nachweis zu erbringen, was die Parteien in Kantonsgericht Schwyz 11