4. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Beklagte habe nach Treu und Glauben nicht mit dem Anfall von hohen Gewinnsteuern rechnen müssen. Die Klägerin vermöge nicht zu beweisen, dass sie die Beklagte auf die Entstehung von Gewinnsteuern hingewiesen habe. Denn es sei nicht erstellt, dass der Zeuge J.________ an den Vertragsverhandlungen teilgenommen habe, weshalb dieser zum Inhalt dieser Verhandlungen keine sachdienlichen Hinweise liefern könne. Aber selbst wenn sich gestützt auf die Aussagen des Zeugen J.________ ein natürlicher Konsens i.S. der klägerischen Behauptungen erstellen liesse, wäre die Klage abzuweisen. Daher könne auf die Einvernahme des Zeugen J.______