KG-act. 1). Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 an die Klägerin focht die Beklagte den Abtretungsvertrag vom 22. Dezember 2014 wegen Grundlagenirrtums und absichtlicher Täuschung an, erklärte eventualiter Wandelung desselben und wies die Klägerin für den Fall, dass diese bei der Rückabwicklung des Vertrages nicht gehörig mitwirken werde, darauf hin, aller Voraussicht nach umgehend die Insolvenz der E.________ GmbH zu erklären bzw. deren Bilanz zu deponieren (Vi-KB 14). Die Beklagte durfte somit am 9. März 2015 (ohne Weiteres) den Einzelrichter am Bezirksgericht Meilen darum ersuchen, über die E.________ GmbH den Konkurs durch Insolvenzerklärung nach Art.