Eine Rückstellung erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung, wenn aufgrund von vergangenen Ereignissen in künftigen Geschäftsjahren voraussichtlich ein Mittelabfluss erwartet wird, der also nicht ganz sicher, aber doch wahrscheinlich ist (Lipp, in: Roberto/Trüeb, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2016, N 12 und 14 zu Art. 960e OR). Daher war die E.________ GmbH – entgegen der Zusicherung der Klägerin in der Vereinbarung vom 22. Dezember 2014 – per 31. Dezember 2014 nicht schuldenfrei, sondern i.S.v.