16, klägerische Plädoyernotizen, S. 3 f. Ziff. 3). Dazu ist zu bemerken, dass die Klägerin spätestens bei Ausarbeitung der Jahresrechnung vom 31. Dezember 2014 damit rechnete, dass wegen ihres Forderungsverzichts und desjenigen der G.________ GmbH gegenüber der E.________ GmbH (Vi-KB 8) Gewinnsteuern in der Höhe von rund Fr. 52‘500.00 anfallen würden, ansonsten sie darin keine Rückstellungen vorgenommen hätte.