___ GmbH am 22. Dezember 2014 erklärten Forderungsverzicht ausgebucht. Dafür enthalte dieselbe Rechnung folgerichtig auf der Passivseite eine Rückstellung für die aus dem Forderungsverzicht entstandene Gewinnsteuer im Betrag von Fr. 52‘500.00 (Viact. A/I, S. 6 Ziff. 12). Die Klägerin ging somit in der Klageschrift selber davon aus, dass bei der E.________ GmbH Gewinnsteuern entstanden waren, für Kantonsgericht Schwyz 9