d) Die Klägerin führte in ihrer Klageschrift vom 9. November 2015 aus, sie habe die Beklagte mehrmals darauf hingewiesen, dass ihr Verzicht und jener der G.________ GmbH auf die beiden Darlehensforderungen gegenüber der E.________ GmbH für letztere erhebliche Gewinnsteuern auslösen würden. Trotzdem habe die Beklagte dies zur Bedingung für die Übernahme der Stammanteile der E.________ GmbH gemacht (Vi-act. A/I, S. 5 Ziff. 8). Die Klägerin trug weiter vor, in der Jahresrechnung 2014 der E.________ GmbH seien die Passivdarlehen von ihr und der G.________ GmbH entsprechend dem von ihr für sich und die G.________ GmbH am 22. Dezember 2014 erklärten Forderungsverzicht ausgebucht.