Unter diesen Umständen könne von der Beklagten nicht verlangt werden, sie hätte die Jahresrechnung näher überprüfen müssen. Es wäre daher folgerichtig gewesen, bereits in der Zwischenbilanz Steuerrückstellungen zu bilden, da die gleiche Bilanz die Darlehensschulden nicht mehr enthalten habe (KG-act. 7, S. 10 f. Rz 34 – 39).