Auch habe die Beklagte bei der Klägerin umgehend wegen der Jahresabschlussrechnung 2014 und der darin neu enthaltenen Steuerrückstellungen nachgefragt, sei an die H.________ AG (Hilfsperson der Klägerin) verwiesen worden, die bestätigt habe, dass die Gewinnsteuern in der bilanzierten Höhe angefallen seien und nur noch untergeordnet Verlustrechnungen erfolgen könnten. Unter diesen Umständen könne von der Beklagten nicht verlangt werden, sie hätte die Jahresrechnung näher überprüfen müssen.