Die Beklagte wendet ein, die Jahresrechnung 2014 sei von der Klägerin bzw. von ihrer Hilfsperson, der H.________ AG, erstellt worden. In der Bilanz wie auch in der Erfolgsrechnung würden unstreitig Rückstellungen für Steuern 2014 im Betrag von Fr. 52‘500.00 aufgeführt. Darauf sei die Klägerin zu behaften. Es gehe nicht an, nachträglich diese Steuerrückstellungen als irrelevant darzustellen. Die Klägerin selber habe in ihrer Klage noch eine andere Auffassung vertreten als in ihrer Replik. Auch habe die Beklagte bei der Klägerin umgehend wegen der Jahresabschlussrechnung 2014 und der darin neu enthaltenen Steuerrückstellungen nachgefragt, sei an die H._____