___ GmbH bezüglich des langfristigen Fremdkapitals völlig korrekt wiedergegeben. Der von der Beklagten bei Vertragsabschluss angeblich vorgestellte und der tatsächliche Sachverhalt seien hinsichtlich des langfristigen Fremdkapitals identisch gewesen und somit sei ein Irrtum ausgeschlossen (KG-act. 1, S. 7 Ziff. 3). In der Folge habe die bereits damals anwaltlich vertretene Klägerin, ohne irgendwelche Abklärungen bezüglich der Richtigkeit der in der Bilanz per 31. Dezember 2014 enthaltenen Gewinnsteuern vorzunehmen, für die E.________ GmbH die Insolvenzerklärung abgegeben.