c) Die Klägerin bringt zur Begründung ihres Hauptantrags auf Gutheissung ihrer Klage (KG-act. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 2) im Wesentlichen vor, sie habe an der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2016 replicando festgehalten, dass aus rechtlichen Gründen keine Gewinnsteuern hätten entstehen können, weshalb die E.________ GmbH zu keinem Zeitpunkt überschuldet gewesen sei. Daher habe die Zwischenbilanz per 30. November 2014 die finanziellen Verhältnisse der E.________ GmbH bezüglich des langfristigen Fremdkapitals völlig korrekt wiedergegeben.