b) Die Vorinstanz führte aus, in der Zwischenbilanz vom 30. November 2014 stünden den Aktiven in der Höhe von Fr. 44‘120.53 ein Fremdkapital von Fr. 9‘238.10 gegenüber. In der Jahresrechnung 2014 würden Aktiven von Fr. 40‘168.99 und ein Fremdkapital von Fr. 74‘133.40 ausgewiesen. Die E.________ GmbH sei deshalb per 31. Dezember 2014 überschuldet gewesen, und zwar im Wesentlichen wegen des langfristigen Fremdkapitals in der Höhe von Fr. 52‘500.00, das im Zusammenhang mit den Forderungsverzichten (vgl. Vi-KB 8) stehenden Rückstellungen für die Gewinnsteuern 2014 entstanden sei (vgl. angef. Urteil, E. 4.2 und 4.2.1 S. 8).