3. a) Es besteht Einigkeit darüber, dass die provisorische Bilanz per 30. November 2014 (Vi-KB 9) integrierender Bestandteil des Abtretungsvertrags vom 22. Dezember 2014 bildete bzw. als notwendige und zentrale Grundlage für die Willensbildung beider Parteien zum Abschluss des erwähnten Vertrags aufzufassen war (angef. Urteil, E. 1 S. 4 und E. 4.2.2 S. 9; KGact. 1, S. 6 Ziff. 2; KG-act. 7, S. 10-13 Rz 33-45). In dieser provisorischen Bilanz werden ein kurzfristiges Fremdkapital von Fr. 9‘238.10 und ein langfristiges Fremdkapital von Fr. 0.00 ausgewiesen. Im Vorjahr waren noch zwei Darlehen aufgeführt, jenes von A._____