„Die Verkäuferin erklärt, dass die Gesellschaft über das Inventar gemäss Anhang zu diesem Vertrag verfügt und per 31. Dezember 2014 schuldenfrei ist. Gewährleistung gemäss OR-Rechtsprechung.“ Strittig ist, was die Parteien im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vom 22. Dezember 2014 unter „Schuldenfreiheit“ verstanden und ob diese erfüllt war oder nicht.