GmbH per 31. Dezember 2014 nicht schuldenfrei gewesen. Die Vorinstanz bejahte in Auslegung des Abtretungsvertrags einen Grundla- Kantonsgericht Schwyz 6 genirrtum wie auch eine absichtliche Täuschung, weshalb der Abtretungsvertrag für die Beklagte einseitig unverbindlich sei. Da die Beklagte gleich nach Erhalt der Jahresrechnung 2014 bei der Klägerin moniert, den Vertrag also nachträglich nicht genehmigt habe, sei die Klage abzuweisen. Die Klägerin rügt dies im Berufungsverfahren. 2. Ziffer 5 des Abtretungsvertrags vom 22. Dezember 2014 lautet wie folgt (Vi-KB 1, S. 1):