1. Es ist unbestritten, dass die Klägerin mit Vertrag vom 22. Dezember 2014 der Beklagten 500 Stammanteile der E.________ GmbH zu nominal je Fr. 100.00 zu einem Preis von insgesamt Fr. 50‘000.00 abtrat (Vi-KB 1) und dass die Beklagte diese Summe nie bezahlte, weil sie sich darauf beruft, bei Vertragsabschluss zum einen sich in einem wesentlichen Grundlagenirrtum nach Art. 23 OR i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden zu haben und zum anderen von der Klägerin i.S.v. Art. 28 OR absichtlich getäuscht worden zu sein. Denn entgegen der Zusicherung in Ziffer 5 des Abtretungsvertrags sei die E.________ GmbH per 31. Dezember 2014 nicht schuldenfrei gewesen.