Mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2016 (KG-act. 7) trägt die Beklagte auf Abweisung der Berufung an, soweit darauf einzutreten sei. Sie beantragt ausserdem, es seien die Verfahrensanträge bezüglich Rückweisung an die Vorinstanz und Durchführung eines Beweisverfahrens vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung: