3. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei das Beweisverfahren durch die Berufungsinstanz durchzuführen und die Sache danach vom Berufungsgericht neu zu entscheiden. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer, MWSt-Nummer von C.________: CHE- XXX) zulasten der Berufungsbeklagten.