1. Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 26. Juli 2016 (Proz. ZGO 201513) sei aufzuheben. 2. In Gutheissung der Klage sei a) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 50‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Februar 2015 zu bezahlen;