Am 26. Juli 2016 wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 4‘500.00 und den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 400.00, der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6‘600.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer). C. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 14. September 2016 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):