An der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2016 hielten die Parteien replicando und duplicando an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beklagte stellte zudem die Ergänzungsanträge, dass der Rechtsvorschlag in der fraglichen Betreibung nicht zu beseitigen und ein Klagevorbehalt der Beklagten gegen die Klägerin wegen Schadenersatz vorzumerken sei (Vi-act. 16).