Klage als unbegründet erweist und daher die Voraussetzungen dafür vorliegen, diese Betreibung zu löschen, auf jeden Fall aber Dritten über diese Betreibung keine Auskunft erteilt werden darf. 3. Die Klägerin sei zur Bezahlung der Gerichtskosten und einer angemessenen Parteientschädigung (zzgl. MWST) zu verurteilen. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. Februar 2016 unterzeichneten die Parteien einen Vergleich, den die Klägerin fristgerecht mit Eingabe vom 18. Februar 2016 widerrief (Vi-act. 9-11).