Am 15. Dezember 2015 reichte die Beklagte die Klageantwort ein und stellte folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 5): 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei in den Urteilserwägungen festzuhalten, dass sich die Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamts Arth infolge Abweisung der Kantonsgericht Schwyz 4