1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 50‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Februar 2015 zu bezahlen. 2. Es sei der Klägerin in der gegen die Beklagte eingeleiteten Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom 13. März 2015) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 50‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 2015 und Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.