B. An der Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt Arth vom 7. Juli 2015 konnten die Parteien keine Einigung erzielen, weshalb gleichentags der Klägerin die Klagebewilligung ausgestellt wurde (Vi-KB B). Am 9. November 2015 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen die Beklagte ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):