Am 25. Februar 2015 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den fälligen Kaufpreis von Fr. 50‘000.00 zu bezahlen. Da die Beklagte den Rechnungsbetrag nicht leistete, leitete die Klägerin beim Betreibungsamt Arth gegen die Beklagte die Betreibung ein und forderte einen Betrag von Fr. 50‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 2015 (Vi-KB 19). Gegen den am 13. März 2015 ausgestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte am 17. März 2015 Rechtsvorschlag (Vi-KB 19). Auf Ersuchen der Beklagten vom 9. März 2015 eröffnete das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 12. März 2015 den Konkurs über die E.________ GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit (Vi-BB 6).