Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 an die Klägerin focht die Beklagte den Abtretungsvertrag vom 22. Dezember 2014 wegen Grundlagenirrtums und absichtlicher Täuschung an. Eventualiter erklärte die Beklagte Wandelung desselben. Überdies bot die Beklagte der Klägerin an, ihr sämtliche 500 Stammanteile der E.________ GmbH abzutreten. Für den Fall des Nichtzustandekommens der Rückabwicklung des Vertrages behielt sich die Beklagte vor, umgehend die Insolvenzerklärung der E.________ GmbH bzw. deren Bilanzdeponierung einzuleiten (Vi-KB 14). Kantonsgericht Schwyz 3