Mit E-Mail vom 23. Dezember 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie mache von ihrem Vertragsrücktrittsrecht Gebrauch und kündige den am 22. Dezember 2014 geschlossenen Abtretungsvertrag über die E.________ GmbH (Vi-KB 4). Am 3. Februar 2015 behielt sich die Beklagte gegenüber der Klägerin sämtliche Mängelrechte und eine Wandelung des Abtretungsvertrages ausdrücklich vor mit der Begründung, die Klägerin habe ihre „kaufvertragliche“ Zusicherung nicht eingehalten, wonach die E.________ GmbH per 31. Dezember 2014 schuldenfrei sei (Vi-KB 12).