{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-33_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57f16da17d59cc52ca22fdc2ed2e4dca"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-33_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d3be0d86571b0def8ac6398524c4ee05c9d95146f08ebb4901a5516697724cead9d6ffd866dd8ca8cb9c631afb5cc17ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d3be0d86571b0def8ac6398524c4ee05c9d95146f08ebb4901a5516697724cead9d6ffd866dd8ca8cb9c631afb5cc17ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_33", "Checksum": "bc35e2b8846ab92f6b09eb26eaadb99e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 33\nRegeste:\nForderung (Abtretungsvertrag) | übriges Vertragsrecht\n\nFr. 6‘878.65 in das kurzfristige Fremdkapital der Jahresrechnung 2014, welches sich somit von Fr. 9‘238.10 (Vi-KB 9, S. 1) auf Fr. 21‘633.40 erhöhte (Vi-\nKB 10, S. 1), sich mit der vertraglich zugesicherten „Schuldenfreiheit“ vereinbaren lässt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Konto „Gutscheine\n(nicht eingelöst)“ von Fr. 6‘878.65 keinen Einfluss auf die Liquidität der Gesellschaft habe und durch einige Stunden Arbeit hätte abgearbeitet werden\nkönnen, sofern die Gutscheine überhaupt je eingelöst worden wären. Der\nPassivposten „Kontokorrent A.________“ in der Höhe von Fr. 2‘787.70 sei\ndurch den Forderungsverzicht der Klägerin vom 22. Dezember 2014 getilgt,\nd.h. die Klägerin habe gegenüber der Gesellschaft auf die Bezahlung verzichtet (Vi-act. 16, Plädoyernotizen der Klägerin, S. 3 Ziff. 4). All dies ist vor dem\nHintergrund zu beurteilen, dass die Aktiven gemäss Jahresrechnung 2014\nFr. 40‘168.99 betrugen (Vi-KB 10) und der Preis für die Abtretung der 500\nStammanteile der E.________ GmbH sich auf total Fr. 50‘000.00 belief (Vi-\nKB 1). Allerdings trug die Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor,\nder grösste Aktivposten „aktivierte Umbaukosten von Fr. 18‘800.00, Bilanz Kto\n1550“ sei nicht werthaltig. Die Bilanz 2014 zu Liquidationswerten umfasse\ngerade etwa das Mieterkautionssparkonto im Wert von rund Fr. 9‘000.00, zumal sich aus dem geringen Mobiliar nicht viel herausholen lasse, weshalb die\nGesellschaft überschuldet gewesen sei (Vi-act. 16, S. 9 Abs. 1). Auch diesen\nEinwand der Beklagten wird die Vorinstanz zu prüfen haben.\n\n5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 26. Juli 2016 aufzuheben\nsowie die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Gerichtskosten sind für das\nvorliegende Berufungsverfahren pauschal auf Fr. 2‘500.00 festzusetzen und\nwerden vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 4‘500.00 bezo-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\ngen. Die Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz\nFr. 2‘500.00 zu bezahlen. Die Klägerin reicht keine Kostennote ein, weshalb\ndie Kosten für deren berufsmässige Vertretung im Berufungsverfahren nach\npflichtgemässem Ermessen festzusetzen sind (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). In\nAnwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. den §§ 2, 8 und 11 GebTRA ist die\nParteientschädigung auf Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST)\nfestzulegen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil des\nBezirksgerichts Schwyz vom 26. Juli 2016 aufgehoben und die Sache im\nSinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2‘500.00 werden\nder Beklagten auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss\nder Klägerin von Fr. 4‘500.00 bezogen. Die Beklagte hat der Klägerin\nunter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 2‘500.00 zu bezahlen.\n\n3. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren\neine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 %\nMWST) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung\nunter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes\nBeschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 50‘000.00.\nKantonsgericht Schwyz 21\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), Rechtsanwalt\nD.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 1. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 14. Juni 2017 rfl\n"}