{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-33_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57f16da17d59cc52ca22fdc2ed2e4dca"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-33_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d3be0d86571b0def8ac6398524c4ee05c9d95146f08ebb4901a5516697724cead9d6ffd866dd8ca8cb9c631afb5cc17ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d3be0d86571b0def8ac6398524c4ee05c9d95146f08ebb4901a5516697724cead9d6ffd866dd8ca8cb9c631afb5cc17ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_33", "Checksum": "bc35e2b8846ab92f6b09eb26eaadb99e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (Abtretungsvertrag) | übriges Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:34", "Checksum": "52b73363c0aa066ca351135ef8e30f83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 33\nRegeste:\nForderung (Abtretungsvertrag) | übriges Vertragsrecht\n\ncc) Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör\nverleiht der betroffenen Partei zwar das Recht, in einem Verfahren, welches in\nihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen\nBeweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen\nbetreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Der bundesrechtliche\nBeweisführungsanspruch schliesst freilich die vorweggenommene\nBeweiswürdigung nicht aus. Es bleibt dem Sachgericht unbenommen, von\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nbeantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie von\nvornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen\noder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat\nund davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen\nBeweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGer, Urteil 5_423/2014\nvom 5. November 2014, E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\nAuch die fehlende Glaubwürdigkeit einer Person schliesst deren Befragung\ngenerell nicht aus. Ebenso wenig ist eine Person vom Zeugnis\nausgeschlossen, wenn sie ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens\nhat (Weibel/Walz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 6 zu\nArt. 169 ZPO; Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2016, N 8 und 12\nzu Art. 169 ZPO). Ein Zeuge darf daher durchaus befangen und parteiisch\nsein. Erst auf dem Weg der Beweiswürdigung wird sich das Gericht mit der\nGlaubwürdigkeit des Zeugen auseinanderzusetzen haben (Müller, a.a.O., N\n12 zu Art. 169 ZPO). Ausgeschlossen ist dagegen, wer ein schutzwürdiges\nrechtliches oder tatsächliches Interesse am Prozessausgang hat und somit\nzur Anfechtung des Urteils legitimiert ist (Weibel/Walz, a.a.O., N 6 zu Art. 169\nZPO).\n\nNach dem Gesagten rechtfertigen die Umstände, dass J.________ der Lebenspartner der Klägerin ist und ein persönliches oder finanzielles Interesse\nam Prozessausgang haben könnte, nicht, in antizipierter Beweiswürdigung auf\ndessen Befragung als Zeugen zu verzichten, weil damit allenfalls Anhaltspunkte zum natürlichen Konsens des Abtretungsvertrages vom 22. Dezember\n2014 herbeigeschafft werden könnten.\n\ndd) Nicht zu verfangen vermag die Begründung der Vorinstanz, wonach die\nKlage selbst dann abzuweisen wäre, wenn sich gestützt auf die Aussagen des\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nZeugen J.________ ein natürlicher Konsens i.S. der klägerischen Behauptungen erstellen liesse (vgl. angef. Urteil, E. 5.1 – 5.3). Denn hätte die Beklagte\nbei Abschluss des Abtretungsvertrages vom 22. Dezember 2014 (gestützt auf\ndie Zeugenaussage J.________ oder allenfalls aus anderen Gründen (vgl.\nE. 3b und c hinten) gewusst, dass noch Gewinnsteuern anfielen, hätte sie sich\nweder in einem Irrtum befinden können und von der Klägerin aufgeklärt werden müssen noch von der Klägerin absichtlich getäuscht werden können.\n\nb) aa) Sodann bringt die Klägerin vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren zum Beweis ihrer Behauptung, wonach sie die Beklagte vor Abschluss\ndes Abtretungsvertrages vom 22. Dezember 2014 mehrmals darauf hingewiesen habe, dass ein Forderungsverzicht (Verzicht auf die Darlehen der Klägerin\nvon Fr. 292‘199.50 und der G.________ GmbH von Fr. 30‘000.00) Steuerfolgen nach sich ziehen könnte, ebenso die Beweisaussage der Parteien offeriert. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie dieses Beweismittel nicht\nabgenommen habe (KG-act. 1, S. 12 Ziff. 17 f. und S. 14 f. Ziff. 23).\n\nDie Beklagte entgegnet, selbst wenn die Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt hätten, hätten sie keinen Anspruch auf Beweisaussage, da\nArt. 192 ZPO eine Kann-Vorschrift sei, weshalb das Gericht auf eine Beweisaussage verzichten dürfe (KG-act. 7, S. 16 Rz 61).\n\nbb) Nach Durchführung der Zeugenbefragung J.________ (vgl. E. 3c hinten)\nwird zu entscheiden sein, ob eine Beweisaussage der Parteien noch nötig\nsein wird. Dabei wäre Art. 192 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach das\nGericht eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter\nStrafdrohung verpflichten kann. Keine Einigkeit besteht in der Literatur darin,\nob die Beweisaussage dazu dient, letzte Zweifel des Gerichts zu beseitigen\nund daher nur mit gewisser Zurückhaltung anzuordnen ist (bejahend Müller,\na.a.O., N 5 zu Art. 192 ZPO; verneinend Bühler, Berner Kommentar, Band II,\n2012, N 18 zu Art. 191 und 192 ZPO). Die Beweisaussage ist in der Regel\nKantonsgericht Schwyz 17\n\n"}