{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-33_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57f16da17d59cc52ca22fdc2ed2e4dca"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-33_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d3be0d86571b0def8ac6398524c4ee05c9d95146f08ebb4901a5516697724cead9d6ffd866dd8ca8cb9c631afb5cc17ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d3be0d86571b0def8ac6398524c4ee05c9d95146f08ebb4901a5516697724cead9d6ffd866dd8ca8cb9c631afb5cc17ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_33", "Checksum": "bc35e2b8846ab92f6b09eb26eaadb99e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 33\nRegeste:\nForderung (Abtretungsvertrag) | übriges Vertragsrecht\n\nbb) Nach dem in Art. 55 Abs. 1 ZPO statuierten Verhandlungsgrundsatz\nhaben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. In einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren muss jede Partei die Tatsachen, welche\nvom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen, behaupten bzw. bestreiten (Behauptungs- bzw. Bestreitungslast). Die rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen müssen so präzise und detailliert formuliert\nsein, dass die Gegenpartei zu diesen im Einzelnen Stellung nehmen kann, sie\nvom Gericht nachvollzogen werden können, eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über sie Beweis abgenommen werden kann. Das Beweisverfahren\ndarf aber nicht dazu dienen, ungenügendes Parteivorbringen zu vervollständigen, d.h. die Begründung darf nicht Folge des Beweisverfahrens sein. Das\nbedeutet, dass der Lebenssachverhalt so konkret wie möglich unter Auslassung allgemeiner, diffuser Behauptungen, Sammelbegriffen und Wertungen\netc. dem Gericht zu unterbreiten ist. Ob eine rechtliche Subsumtion möglich\nist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Es sind alle Elemente eines\nanspruchsbegründenden Tatbestandes mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu belegen. Es dürfen aber keine übertriebenen Anforderungen an die\nSubstanziierungspflicht gestellt werden. Es genügt, wenn die Tatsachen in\neiner den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet wurden (Sutter-Somm/von Arx, in: Sut-\nter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 20 ff. zu Art. 55 ZPO; Oberhammer, in: Oberham-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nmer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 2014, N 12 zu Art. 55 ZPO; Dolge, in:\nDolge, Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 20-23).\n\nDie Klägerin führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2016 replicando aus, mit der im Abtretungsvertrag vom 22. Dezember 2014 zugesicherten „Schuldenfreiheit“ seien lediglich die von ihr und der ihr nahestehenden\nG.________ GmbH gegenüber der E.________ GmbH gewährten Darlehen\nim Gesamtbetrag von Fr. 322‘199.50 gemeint gewesen. Diesbezüglich offerierte die Klägerin J.________ als Zeugen (Vi-act. 16, klägerische Plädoyernotizen, S. 2 f. Ziff. 3). Denselben Zeugen offerierte die Klägerin für ihre Behauptung, wonach zwischen den Parteien ein natürlicher Konsens darin bestanden\nhabe, dass die Klägerin für sich und die G.________ GmbH gegenüber der\nE.________ GmbH auf die Darlehensforderungen verzichtet und die Beklagte\nalle mit dem üblichen Geschäftsgang eines Kosmetikinstituts verbundenen\nPassiven übernehme (Vi-act. 16, klägerische Plädoyernotizen, S. 8 Ziff. 12.6).\nDie Beklagte entgegnete duplicando, J.________ sei nie an einer Besprechung zwischen den Parteien anwesend gewesen, an denen Details oder gar\nAbschlüsse der Gesellschaft besprochen worden seien bzw. wenn es darum\ngegangen sei, inhaltlich oder vertraglich zu verhandeln. Er sei nur bei der\nErstbesprechung dabei gewesen, an der es darum gegangen sei, die Parteien\nbekannt zu machen, den Vertrag zu unterzeichnen und zu feiern (Vi-act. 16,\nbeklagtische Plädoyernotizen, S. 4 Ziff. 5; Vi-act. 16, Protokoll der Hauptverhandlung, S. 5 unten und S. 6 oben). Diese Ausführungen der Beklagten gingen über das Vorbringen der Klägerin in der Replik hinaus bzw. entgegen dem\nVorbringen der Beklagten (vgl. KG-act. 7, S. 14 Rz 52) bestritt diese duplicando nicht nur die Behauptungen der Klägerin in der Replik. Die Beklagte machte nämlich neue, konkrete Angaben zur Anwesenheit bzw. Nichtanwesenheit\nvon J.________ an den Vertragsverhandlungen. Es geht nicht an, J.________\ndeshalb nicht als Zeugen zu befragen, weil die Klägerin nicht weiter darlegte,\nwas bei den „ersten Besprechungen“ genau erwähnt wurde. Daher sind die\nAusführungen der Klägerin in der Stellungnahme zu den Noven nicht ver-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nspätet und zu hören, da diese Gegenstand der Hauptverhandlung bildeten\nund somit von Art. 229 Abs. 2 ZPO umfasst werden, wonach neue Tatsachen\nund Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht\nwerden können, wenn weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattfand (Art. 229 Abs. 2 ZPO). Denn der Eintritt der Novenrechtsschranke setzt erst nach „Ende Beginn“ der Hauptverhandlung – der\n„Beginn dauert bis zum Abschluss der ersten beiden Parteivorträge (Art. 228\nZPO) – ein, wenn das Gericht vom Verhandlungs- ins Beweisstadium überleitet (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2013, N 8 zu Art. 229 ZPO).\n\nDie Klägerin bestritt anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2016 in der\nStellungnahme zu den Noven das Vorbringen in der beklagtischen Duplik.\nJ.________ sei von Anfang an bei den Vertragsverhandlungen dabei gewesen, bei welchen die Schuldenfreiheit thematisiert worden sei. Dort sei klar\ngewesen, dass mit „Schuldenfreiheit“ die Darlehensschulden gemeint gewesen seien. Daher sei J.________ als vollwertiger Zeuge zu befragen (Viact. 16, S. 11 Abs. 2). Dieses Vorbringen ist als ausreichend substanziiert zu\nqualifizieren. Insoweit vermag das Vorbringen der Beklagten in ihrer Stellungnahme zu den Noven nicht zu überzeugen, wonach die Klägerin nicht substanziiere, was J.________ für einen Beweis würde antreten können bzw.\nnicht erwähne, was der Zeuge wann wo gehört habe (Vi-act. 16, Protokoll der\nHauptverhandlung, S. 14 Abs. 4).\n\n"}