{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-33_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57f16da17d59cc52ca22fdc2ed2e4dca"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-33_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d3be0d86571b0def8ac6398524c4ee05c9d95146f08ebb4901a5516697724cead9d6ffd866dd8ca8cb9c631afb5cc17ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d3be0d86571b0def8ac6398524c4ee05c9d95146f08ebb4901a5516697724cead9d6ffd866dd8ca8cb9c631afb5cc17ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_33", "Checksum": "bc35e2b8846ab92f6b09eb26eaadb99e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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In der Folge gelangte die Beklagte an die Klägerin bzw. mit\nE-Mail vom 25. Januar 2015 an I.________ von der H.________ AG zwecks\nAufklärung über die Position „Rückstellungen Steuern 2014“ im Betrag von\nFr. 52‘500.00 (Vi-act. KB 11 bzw. Vi-act. 15, Beilage 19). Mit E-Mail vom\n29. Januar 2015 antwortete I.________ der Beklagten. Darin hielt er fest, der\nsteuerbare Gewinn 2014 betrage Fr. 275‘479.00 und das steuerbare Kapital\n2014 belaufe sich auf Fr. 50‘000.00 (Vi-act. 15, Beilage 19). Die Beklagte versuchte also, weitere Informationen über die in der Jahresrechnung 2014 auf-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\ngeführten Gewinnsteuern (vgl. Vi-KB 10, S. 1, Kto-Nr. 2600) zu erhalten, weshalb sie diesbezüglich – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht noch\nzusätzliche Abklärungen treffen musste, umso mehr sie unbestrittenermassen\nkeine Fachfrau oder Spezialistin im Rechnungswesen ist (vgl. angef. Urteil,\nE. 4.4 S. 10; KG-act. 1). Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 an die Klägerin\nfocht die Beklagte den Abtretungsvertrag vom 22. Dezember 2014 wegen\nGrundlagenirrtums und absichtlicher Täuschung an, erklärte eventualiter\nWandelung desselben und wies die Klägerin für den Fall, dass diese bei der\nRückabwicklung des Vertrages nicht gehörig mitwirken werde, darauf hin, aller\nVoraussicht nach umgehend die Insolvenz der E.________ GmbH zu erklären\nbzw. deren Bilanz zu deponieren (Vi-KB 14). Die Beklagte durfte somit am\n9. März 2015 (ohne Weiteres) den Einzelrichter am Bezirksgericht Meilen darum ersuchen, über die E.________ GmbH den Konkurs durch Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG zu eröffnen, welchem Gesuch mit Urteil vom\n12. März 2015 entsprochen wurde (Vi-BB 6).\n\n4. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Beklagte habe nach Treu und\nGlauben nicht mit dem Anfall von hohen Gewinnsteuern rechnen müssen. Die\nKlägerin vermöge nicht zu beweisen, dass sie die Beklagte auf die Entstehung\nvon Gewinnsteuern hingewiesen habe. Denn es sei nicht erstellt, dass der\nZeuge J.________ an den Vertragsverhandlungen teilgenommen habe, weshalb dieser zum Inhalt dieser Verhandlungen keine sachdienlichen Hinweise\nliefern könne. Aber selbst wenn sich gestützt auf die Aussagen des Zeugen\nJ.________ ein natürlicher Konsens i.S. der klägerischen Behauptungen erstellen liesse, wäre die Klage abzuweisen. Daher könne auf die Einvernahme\ndes Zeugen J.________ verzichtet werden (angef. Urteil, E. 2.2 f. S. 5 f. mit\nHinweis auf E. 5.1 f. und E. 4.3 S. 10).\n\na) Die Klägerin bringt vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren\nJ.________ als Zeugen offeriert (und die Beweisaussagen der Parteien beantragt, vgl. E. 3c hinten), um den Nachweis zu erbringen, was die Parteien in\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nden vorvertraglichen Verhandlungen hinsichtlich der Schuldenfreiheit vereinbart hätten. In antizipierter Beweiswürdigung habe die Vorinstanz zu Unrecht\nnur auf die von der Klägerin bestrittenen Behauptungen der Beklagten abgestellt, ohne J.________ als Zeuge zu befragen, womit sie Art. 152 und 157\nZPO sowie Art. 8 ZGB verletzt habe. Die Vorinstanz habe bezüglich der\nGlaubwürdigkeit des Zeugen J.________ ohne weitere Prüfung die beklagtische Argumentation übernommen, auf die Befragung von J.________ verzichtet und somit willkürlich gehandelt, da die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erst\nbei der Beweiswürdigung zu prüfen sei. Ausserdem habe die Klägerin nicht\nverspätet konkretisiert, J.________ sei nicht nur beim Erstkontakt, sondern\nauch bei den ersten Besprechungen anwesend gewesen (KG-act. 1, S. 8-14\nZiff. 6-23).\n\nDie Beklagte wendet ein, die Klägerin habe nicht ausreichend substanziiert,\nwas der Zeuge J.________ bezüglich der Schuldenfreiheit genau bestätigen\nkönne. Selbst das verspätete Vorbringen der Klägerin, wonach J.________\nnicht nur beim Erstkontakt, sondern auch bei den „ersten Besprechungen“\ndabei gewesen sei, sei ungenügend substanziiert. Ausserdem fehle\nJ.________ die Zeugenqualität. Die Vorinstanz habe daher in antizipierter\nBeweiswürdigung auf die Befragung des Zeugen J.________ verzichten dürfen (KG-act. 7, S. 13-15 Rz 46-54).\n\naa) Massgebend ist primär der übereinstimmende wirkliche Wille der\nParteien (BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409; BGer, Urteil 5A_473/2011 vom 29.\nMai 2012, E. 6), was in Art. 18 OR für den Fall, da Wortlaut und Wille völlig\nauseinanderklaffen, ausdrücklich festgehalten wird (Gauch/Schluep/Schmid/\nEmmenegger, OR AT, Band I, 2014, Rz 1200). Da die empirische resp.\nsubjektive gegenüber der normativen bzw. objektivierten Vertragsauslegung\nVorrang hat, muss das Gericht vorerst nach dem wirklichen Willen der Parteien forschen (Urteil LB120044-O/U des Obergerichts des Kantons Zürich vom\n21. März 2013, E. 3.3.2 S. 7 f.). Erst wenn sich der wirkliche Wille nicht mehr\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n(mit Sicherheit) feststellen lässt bzw. unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung\ndes mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen aufgrund des\nVertrauensprinzips auszulegen (BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409; BGer, Urteil\n5A_473/2011 vom 29. Mai 2012, E. 6). Daher ist vorliegend zuerst zu prüfen,\nob die Klägerin mit dem Zeugen J.________ zu beweisen vermöchte, was die\nParteien in den vorvertraglichen Verhandlungen hinsichtlich der Schuldenfreiheit tatsächlich vereinbarten.\n\n"}