{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-33_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57f16da17d59cc52ca22fdc2ed2e4dca"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-33_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d3be0d86571b0def8ac6398524c4ee05c9d95146f08ebb4901a5516697724cead9d6ffd866dd8ca8cb9c631afb5cc17ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d3be0d86571b0def8ac6398524c4ee05c9d95146f08ebb4901a5516697724cead9d6ffd866dd8ca8cb9c631afb5cc17ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_33", "Checksum": "bc35e2b8846ab92f6b09eb26eaadb99e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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November\n2014 stünden den Aktiven in der Höhe von Fr. 44‘120.53 ein Fremdkapital von\nFr. 9‘238.10 gegenüber. In der Jahresrechnung 2014 würden Aktiven von\nFr. 40‘168.99 und ein Fremdkapital von Fr. 74‘133.40 ausgewiesen. Die\nE.________ GmbH sei deshalb per 31. Dezember 2014 überschuldet gewesen, und zwar im Wesentlichen wegen des langfristigen Fremdkapitals in der\nHöhe von Fr. 52‘500.00, das im Zusammenhang mit den Forderungsverzichten (vgl. Vi-KB 8) stehenden Rückstellungen für die Gewinnsteuern 2014 entstanden sei (vgl. angef. Urteil, E. 4.2 und 4.2.1 S. 8).\n\nc) Die Klägerin bringt zur Begründung ihres Hauptantrags auf Gutheissung\nihrer Klage (KG-act. 1, S. 2 Antrag-Ziff. 2) im Wesentlichen vor, sie habe an\nder Hauptverhandlung vom 18. Mai 2016 replicando festgehalten, dass aus\nrechtlichen Gründen keine Gewinnsteuern hätten entstehen können, weshalb\ndie E.________ GmbH zu keinem Zeitpunkt überschuldet gewesen sei. Daher\nhabe die Zwischenbilanz per 30. November 2014 die finanziellen Verhältnisse\nder E.________ GmbH bezüglich des langfristigen Fremdkapitals völlig korrekt wiedergegeben. Der von der Beklagten bei Vertragsabschluss angeblich\nvorgestellte und der tatsächliche Sachverhalt seien hinsichtlich des langfristigen Fremdkapitals identisch gewesen und somit sei ein Irrtum ausgeschlossen (KG-act. 1, S. 7 Ziff. 3). In der Folge habe die bereits damals anwaltlich\nvertretene Klägerin, ohne irgendwelche Abklärungen bezüglich der Richtigkeit\nder in der Bilanz per 31. Dezember 2014 enthaltenen Gewinnsteuern vorzunehmen, für die E.________ GmbH die Insolvenzerklärung abgegeben. Dies\nändere aber nichts an der Gültigkeit bzw. Verbindlichkeit des Abtretungsvertrags vom 22. November 2014 (KG-act. 1, S. 8 Ziff. 5).\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nDie Beklagte wendet ein, die Jahresrechnung 2014 sei von der Klägerin bzw.\nvon ihrer Hilfsperson, der H.________ AG, erstellt worden. In der Bilanz wie\nauch in der Erfolgsrechnung würden unstreitig Rückstellungen für Steuern\n2014 im Betrag von Fr. 52‘500.00 aufgeführt. Darauf sei die Klägerin zu behaften. Es gehe nicht an, nachträglich diese Steuerrückstellungen als irrelevant\ndarzustellen. Die Klägerin selber habe in ihrer Klage noch eine andere Auffassung vertreten als in ihrer Replik. Auch habe die Beklagte bei der Klägerin\numgehend wegen der Jahresabschlussrechnung 2014 und der darin neu enthaltenen Steuerrückstellungen nachgefragt, sei an die H.________ AG (Hilfsperson der Klägerin) verwiesen worden, die bestätigt habe, dass die Gewinnsteuern in der bilanzierten Höhe angefallen seien und nur noch untergeordnet\nVerlustrechnungen erfolgen könnten. Unter diesen Umständen könne von der\nBeklagten nicht verlangt werden, sie hätte die Jahresrechnung näher überprüfen müssen. Es wäre daher folgerichtig gewesen, bereits in der Zwischenbilanz Steuerrückstellungen zu bilden, da die gleiche Bilanz die Darlehensschulden nicht mehr enthalten habe (KG-act. 7, S. 10 f. Rz 34 – 39).\n\nd) Die Klägerin führte in ihrer Klageschrift vom 9. November 2015 aus, sie\nhabe die Beklagte mehrmals darauf hingewiesen, dass ihr Verzicht und jener\nder G.________ GmbH auf die beiden Darlehensforderungen gegenüber der\nE.________ GmbH für letztere erhebliche Gewinnsteuern auslösen würden.\nTrotzdem habe die Beklagte dies zur Bedingung für die Übernahme der\nStammanteile der E.________ GmbH gemacht (Vi-act. A/I, S. 5 Ziff. 8). Die\nKlägerin trug weiter vor, in der Jahresrechnung 2014 der E.________ GmbH\nseien die Passivdarlehen von ihr und der G.________ GmbH entsprechend\ndem von ihr für sich und die G.________ GmbH am 22. Dezember 2014 erklärten Forderungsverzicht ausgebucht. Dafür enthalte dieselbe Rechnung\nfolgerichtig auf der Passivseite eine Rückstellung für die aus dem Forderungsverzicht entstandene Gewinnsteuer im Betrag von Fr. 52‘500.00 (Viact. A/I, S. 6 Ziff. 12). Die Klägerin ging somit in der Klageschrift selber davon\naus, dass bei der E.________ GmbH Gewinnsteuern entstanden waren, für\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nwelche Rückstellungen gebucht werden mussten. In der anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2016 vorgetragenen Replik hielt die Klägerin indessen fest, die Steuerforderung von Fr. 52‘500.00 sei am 31. Dezember 2014\nnoch nicht entstanden, weshalb sie von der von der Klägerin zugesicherten\nSchuldenfreiheit der E.________ GmbH gar nicht habe erfasst sein können\n(Vi-act. 16, klägerische Plädoyernotizen, S. 3 f. Ziff. 3). Dazu ist zu bemerken,\ndass die Klägerin spätestens bei Ausarbeitung der Jahresrechnung vom\n31. Dezember 2014 damit rechnete, dass wegen ihres Forderungsverzichts\nund desjenigen der G.________ GmbH gegenüber der E.________ GmbH\n(Vi-KB 8) Gewinnsteuern in der Höhe von rund Fr. 52‘500.00 anfallen würden,\nansonsten sie darin keine Rückstellungen vorgenommen hätte. Eine Rückstellung erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung, wenn aufgrund von vergangenen\nEreignissen in künftigen Geschäftsjahren voraussichtlich ein Mittelabfluss erwartet wird, der also nicht ganz sicher, aber doch wahrscheinlich ist (Lipp, in:\nRoberto/Trüeb, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2016, N 12 und\n14 zu Art. 960e OR). Daher war die E.________ GmbH – entgegen der Zusicherung der Klägerin in der Vereinbarung vom 22. Dezember 2014 – per\n31. Dezember 2014 nicht schuldenfrei, sondern i.S.v. Art. 820 OR überschuldet, weil nicht einmal mehr das Fremdkapital durch die Aktiven gänzlich gedeckt war (vgl. Jörg/Arter, Das Recht der schweizerischen Gesellschaft mit\nbeschränkter Haftung, 2015, S. 48).\n\n"}