{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-33_2017-06-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57f16da17d59cc52ca22fdc2ed2e4dca"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-33_2017-06-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_33_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d3be0d86571b0def8ac6398524c4ee05c9d95146f08ebb4901a5516697724cead9d6ffd866dd8ca8cb9c631afb5cc17ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29d3be0d86571b0def8ac6398524c4ee05c9d95146f08ebb4901a5516697724cead9d6ffd866dd8ca8cb9c631afb5cc17ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_33", "Checksum": "bc35e2b8846ab92f6b09eb26eaadb99e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (Abtretungsvertrag) | übriges Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:34", "Checksum": "52b73363c0aa066ca351135ef8e30f83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 13.06.2017 ZK1 2016 33\nRegeste:\nForderung (Abtretungsvertrag) | übriges Vertragsrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 13. Juni 2017\nZK1 2016 33\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber,\nPius Schuler und Jörg Meister,\nGerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.\n\nIn Sachen A.________\nKlägerin und Berufungsführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\ngegen\n\nB.________,\nBeklagte und Berufungsgegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend Forderung (Abtretungsvertrag)\n(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 26. Juli 2016,\nZGO 2015 13);-\n\nhat die 1. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Am 22. Dezember 2014 schlossen die Parteien einen Abtretungsvertrag,\nworin die Klägerin der Beklagten 500 Stammanteile der E.________ GmbH\nmit Sitz in K.________ zu nominal je Fr. 100.00 zu einem Preis von insgesamt\nFr. 50‘000.00 abtrat (Vi-KB 1). In Ziffer 5 erklärte die Klägerin, dass die Gesellschaft per 31. Dezember 2014 schuldenfrei sei. Gleichentags unterzeichnete die Klägerin einen separaten Forderungsverzicht per 31. Dezember 2014\nüber sämtliche, von ihr privat und als Besitzerin der F.________ AG und der\nG.________ GmbH bestehenden Forderungen gegenüber der Schuldnerin\nE.________ GmbH (Vi-KB 8).\n\nMit E-Mail vom 23. Dezember 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie\nmache von ihrem Vertragsrücktrittsrecht Gebrauch und kündige den am\n22. Dezember 2014 geschlossenen Abtretungsvertrag über die E.________\nGmbH (Vi-KB 4).\n\nAm 3. Februar 2015 behielt sich die Beklagte gegenüber der Klägerin sämtliche Mängelrechte und eine Wandelung des Abtretungsvertrages ausdrücklich\nvor mit der Begründung, die Klägerin habe ihre „kaufvertragliche“ Zusicherung\nnicht eingehalten, wonach die E.________ GmbH per 31. Dezember 2014\nschuldenfrei sei (Vi-KB 12).\n\nMit Schreiben vom 23. Februar 2015 an die Klägerin focht die Beklagte den\nAbtretungsvertrag vom 22. Dezember 2014 wegen Grundlagenirrtums und\nabsichtlicher Täuschung an. Eventualiter erklärte die Beklagte Wandelung\ndesselben. Überdies bot die Beklagte der Klägerin an, ihr sämtliche 500\nStammanteile der E.________ GmbH abzutreten. Für den Fall des Nichtzustandekommens der Rückabwicklung des Vertrages behielt sich die Beklagte\nvor, umgehend die Insolvenzerklärung der E.________ GmbH bzw. deren\nBilanzdeponierung einzuleiten (Vi-KB 14).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nAm 25. Februar 2015 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den fälligen Kaufpreis von Fr. 50‘000.00 zu bezahlen. Da die Beklagte den Rechnungsbetrag\nnicht leistete, leitete die Klägerin beim Betreibungsamt Arth gegen die Beklagte die Betreibung ein und forderte einen Betrag von Fr. 50‘000.00 nebst Zins\nzu 5 % seit 16. Februar 2015 (Vi-KB 19). Gegen den am 13. März 2015 ausgestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte am 17. März 2015 Rechtsvorschlag (Vi-KB 19).\n\nAuf Ersuchen der Beklagten vom 9. März 2015 eröffnete das Bezirksgericht\nMeilen mit Urteil vom 12. März 2015 den Konkurs über die E.________ GmbH\nwegen Zahlungsunfähigkeit (Vi-BB 6).\n\nB. An der Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt Arth vom 7. Juli\n2015 konnten die Parteien keine Einigung erzielen, weshalb gleichentags der\nKlägerin die Klagebewilligung ausgestellt wurde (Vi-KB B). Am 9. November\n2015 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen die Beklagte ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 1):\n\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von\nCHF 50‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Februar 2015 zu bezahlen.\n2. Es sei der Klägerin in der gegen die Beklagte eingeleiteten Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Arth (Zahlungsbefehl vom\n13. März 2015) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von\nCHF 50‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 2015 und Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 zu erteilen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.\n\nAm 15. Dezember 2015 reichte die Beklagte die Klageantwort ein und stellte\nfolgende Rechtsbegehren (Vi-act. 5):\n\n1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Es sei in den Urteilserwägungen festzuhalten, dass sich die Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamts Arth infolge Abweisung der\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nKlage als unbegründet erweist und daher die Voraussetzungen\ndafür vorliegen, diese Betreibung zu löschen, auf jeden Fall aber\nDritten über diese Betreibung keine Auskunft erteilt werden darf.\n3. Die Klägerin sei zur Bezahlung der Gerichtskosten und einer angemessenen Parteientschädigung (zzgl. MWST) zu verurteilen.\n\nAnlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. Februar 2016 unterzeichneten\ndie Parteien einen Vergleich, den die Klägerin fristgerecht mit Eingabe vom\n18. Februar 2016 widerrief (Vi-act. 9-11).\n\nAn der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2016 hielten die Parteien replicando\nund duplicando an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beklagte stellte zudem die\nErgänzungsanträge, dass der Rechtsvorschlag in der fraglichen Betreibung\nnicht zu beseitigen und ein Klagevorbehalt der Beklagten gegen die Klägerin\nwegen Schadenersatz vorzumerken sei (Vi-act. 16).\n\n"}