1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11. Juli 2016 bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 14‘000.00 werden der Beklagten auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. 3. Die Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.