Besondere Um- Kantonsgericht Schwyz 37 stände, welche ein ausnahmsweises Überschreiten des Tarifrahmens rechtfertigen würden, machte er nicht geltend. Es waren in tatsächlicher Hinsicht keine weiteren Sachverhaltsabklärungen erforderlich; mithin konnte die Klägerin sich grösstenteils auf den bereits erstinstanzlich wiedergegebenen Sachverhalt stützen. Rechtliche Abklärungen waren für das Rechtsmittelverfahren ebenfalls nicht erforderlich. Die Beklagte hat die Klägerin daher ermessensweise mit pauschal Fr. 6‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen;- erkannt: