Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die Höchstansätze des Tarifs dürfen zudem in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was der Vertreter jedoch zu behaupten und substantiieren hat. Der Rechtsvertreter der Klägerin bezifferte seinen Aufwand für die Ausarbeitung der rund 20-seitigen Berufungsantwort (exkl. erster Seite mit Parteibezeichnungen und letzter Seite mit Unterschrift) nicht. Es fand, wie bereits festgehalten, weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung statt. Besondere Um- Kantonsgericht