Wie bereits die Vorinstanz festhielt, spielt es daher keine Rolle, ob für die Fälligkeit der Rechnungen vom 1. März 2012 nun eine Frist von 30 oder 240 Tagen seit der Rechnungsstellung gilt, weil die Klägerin Verzugszins erst ab dem 13. Februar 2013 verlangt. Ebenso wenig setzte sich die Beklagte mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass die vollständige Lieferung der Ware per Juli 2012 und somit lange vor der von der Klägerin geltend gemachten Fälligkeit der Zahlung erfolgt sei, sodass die Klägerin nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben könne, auseinander. Das vorinstanzliche Urteil ist deshalb auch hinsichtlich des Beginns des Verzugszinslaufs nicht zu beanstanden.