wägung auseinander, dass gemäss Ziff. 10.4 von Schedule 4 des Kaufvertrages die Nichtbezahlung einer fälligen Rechnung die Fälligkeit sämtlicher sonst noch ausstehenden Rechnungen bewirke (vgl. Ziff. 4.1 des angefochtenen Urteils). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, spielt es daher keine Rolle, ob für die Fälligkeit der Rechnungen vom 1. März 2012 nun eine Frist von 30 oder 240 Tagen seit der Rechnungsstellung gilt, weil die Klägerin Verzugszins erst ab dem 13. Februar 2013 verlangt.