49-50; Vi-act. C, BB 9). Die erste Zahlung vom 27. Februar 2012 deckt zwar die von der Beklagten selbst erfassten neun Rechnungen vom 29. Februar 2012 à je (USD) 38‘400.00, nicht aber alle 14 am 1. März 2012 erfassten Rechnungen à je (USD) 38‘400.00. Die Beklagte bestätigt folglich mit der ihrerseits eingereichten Aufstellung der ihr zugegangenen Teilrechnungen, dass zumindest die Rechnungen vom 1. März 2012 nicht vollständig beglichen wurden. Somit befindet sich die Beklagte vereinbarungsgemäss für sämtliche offenen Beträge in Verzug, denn die Beklagte setzte sich nicht mit der vorinstanzlichen Er- Kantonsgericht Schwyz 35