2005 vom 21. Oktober 2005, E. 4.1). Dies verkennt die Beklagte, wenn sie in ihrer Berufung beantragt, „hilfsweise“ sei die Sache für einen Entscheid über die Höhe ihrer verrechneten Gegenforderung an die erste Instanz zurückzuweisen, bzw. in der Berufungsbegründung erklärt, für den Fall, dass die geltend gemachten Kosten nicht ausreichend nachgewiesen seien, sei die Sache zum Zweck der Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der verrechneten Gegenforderung zurückzuweisen (KG-act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie Ziff. 22 der Begründung). Kantonsgericht Schwyz 34