ff) Schliesslich bleibt festzuhalten, dass das Berufungsverfahren den Parteien nicht dazu dient, mittels Ergreifung des Rechtsmittels ihre Säumnisse im erstinstanzlichen Verfahren nachholen zu können. Im Rechtsmittelverfahren wird – vorbehältlich zulässiger Noven – lediglich überprüft, ob der erstinstanzliche Entscheid zu Recht erfolgte (vgl. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Band II, Bern 2012, Art.