394 Abs. 3 OR). Läge tatsächlich ein Auftragsverhältnis vor, so träfe die Beklagte überdies die gesetzlich verankerte Rechenschaftspflicht, wonach sie auf Verlangen der Klägerin jederzeit über ihre Geschäftsführung hätte Rechenschaft ablegen müssen (Art. 400 Abs. 1 OR). Folglich verfängt die Behauptung der Beklagten, sie habe einen Auftrag der Klägerin zu erfüllen gehabt und es sei nicht vereinbart gewesen, dass sie für jeden einzelnen Schritt hierbei der Zustimmung der Klägerin bedürfe (Viact. A.IV, Ziff. 37), nicht.