Kantonsgericht Schwyz 32 dd) Soweit die Beklagte sich (eventualiter) auf den Standpunkt stellt, ihr Einsatz sei auf ausdrücklichen Wunsch des Herrn K.________ erfolgt und es habe deshalb ein Auftragsverhältnis vorgelegen, sodass eine ausdrückliche Kostenübernahme durch Herrn K.________ nicht einmal erforderlich gewesen sei (Vi-act. D.5, Ziff. 7; vgl. KG-act. 1, Ziff. 20), bleibt zu wiederholen, dass die Klägerin sich stets bereit erklärte, die „offiziellen Kosten“ zu übernehmen. Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Vi-act. D.5, Ziff. 7; vgl. KG-act. 1, Ziff. 19.2.6) schilderte Herr K.__